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HEIZKOSTENZUSCHUSS

23. Oktober 2024

HEIZKOSTENZUSCHUSS

Hier gibt´s alle Infos zum Heizkostenzuschuss:

Land Oberösterreich – Heizkostenzuschuss (land-oberoesterreich.gv.at)

Heizkostenzuschuss

Sozial bedürftige Menschen werden in der Heizperiode 2024/2025 mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt. Dieser kann ab 1. Oktober hier online beantragt werden.

Wer wird gefördert?

  1. Einen Zuschuss können Personen mit eigenem Haushalt erhalten, die folgende Kriterien erfüllen:
    • Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. September 2024
    • Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
    • Der Heizkostenzuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).
  2. Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben.
    Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.
  3. Von dem Zuschuss ausgenommen sind: 

Was wird gefördert?

Für die Beheizung des Wohnraumes, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Zuschuss gewährt.

Wie wird gefördert?

Gewährung eines Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2023/2024 in Höhe von jeweils 200 Euro pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

  1. Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2023 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:
    • Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 19.070,00 Euro
    • Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 26.940,00 Euro
  2. Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut im SEPA-Raum, das im Antrag bekanntzugeben ist.
  3. Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2023 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 angewendet:
    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
    • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
    • sonstige Einkünfte (§ 29)

In diesem Sinne gilt u. a. als Jahreseinkommen:

Nicht zum Jahreseinkommen zählen FamilienbeihilfePflegegeld und sonstige Beihilfen.

Abwicklung / Antragstellung

Die Antragsfrist läuft von 1. Oktober bis 30. November 2024. Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

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